Jugendordnung

Präambel

Der Verein und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon, ob sie/er körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art ist.

§ 1 Vereinsjugend

Gemäß § 18 der Satzung des Blau-Weiß 98 Gütersloh e.V., gibt sich die Vereinsjugend dieser Jugendordnung. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung. Zur Vereinsjugend gehören alle Juniorenmannschaften, sowie alle Juniorinnenmannschaften. Die Juniorinnen – und Frauenmannschaften werden vom Koordinator Mädchen – und Frauenfußball geleitet, der Mitglied des Gesamtvorstandes ist.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben der Vereinsjugend sind:

  • Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)
  • Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfeiern, Ausflüge, Freizeiten)
  • Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
  • Erarbeitung und Anwendung eines Konzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Verein.

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  • Die Jugendversammlung
  • Der Jugendvorstand
  • Koordinatoren Junioren / Juniorinnen
  • Die Jugendvertretung

§ 4 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist zuständig für:
    - Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes
    - Entlastung des Jugendvorstandes
    - Genehmigung des vom Jugendvorstand aufgestellten Haushaltsplans
    - Wahl des Jugendvorstandes
    - Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
    - Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein
    - Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend
    - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    - Erlass und Änderung der Jugendordnung
    - Bestätigung von Abteilungsjugendordnungen (falls vorhanden).
  2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern unter 18 Jahren (und dessen Erziehungsberechtigten) sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes.
    Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab 14 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme.
  3. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail), oder als Aushang im Infokasten, an alle Mitglieder der Vereinsjugend.
  4. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt. § 4 Nr. 3 gilt entsprechend.
  5. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.

§ 5 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:
    · der Jugendleiterin / dem Jugendleiter
    · der Stellvertretenden Jugendleiterin / dem Stellvertretenden Jugendleiter
    · der Jugendfinanzleiterin / dem Jugendfinanzleiter
    · der Jugendgeschäftsführerin / dem Jugendgeschäftsführer.
    · der Jugendleiter:in kann bis zu vier weiteren Jugendvorstandsmitgliedern, berufen ohne dass es eine Wahl benötigt. Diese führen das Amt bis zur nächsten Wahl aus.
  2. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendvorstandes müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt.
  4. Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Jugendordnung, oder der Vereinssatzung anderen Organen zugewiesen sind.
  5. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 4 Nr. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind z. B. auch Beschlüsse auf elektronischem Weg möglich.
  6. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.

§ 6 Jugendfinanzen

  1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
  2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.
  3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 22.04.2023 in Kraft.

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